Wohnflächenberechnung

Jeder Quadratmeter zählt – Wohnflächenberechnung mit Expertise

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Welche Verfahren zur Wohnflächenberechnung gibt es?

Als Immobilienmakler in München legen wir bei Santi Immobilien großen Wert auf transparente und genaue Angaben zur Wohnfläche einer Immobilie. Hier sind die vier gängigen Berechnungsmethoden im Überblick:

  1. Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV): Die Wohnflächenverordnung ist die am häufigsten verwendete Methode zur Berechnung der Wohnfläche. Sie wird für Vermietung, Immobilienverkauf, Grundsteuer und Finanzierung gefordert. Diese Methode konzentriert sich auf die tatsächlich nutzbare Wohnfläche. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, z.B. werden Balkone in der Regel zu 25 % und Loggien zu 50 % der Grundfläche angerechnet. Beheizte Wintergärten können zu 100 % zur Wohnfläche gezählt werden, während unbeheizte Wintergärten nur zu 50 % berücksichtigt werden.
  2. Wohnflächenberechnung nach der II. Berechnungsverordnung: Diese Berechnungsmethode wurde durch die Wohnflächenverordnung abgelöst und ist nicht mehr aktuell.
  3. Wohnflächenberechnung nach DIN 283: Die DIN 283 ist eine Norm, die sich mit der Berechnung von Wohnflächen beschäftigt. Sie bietet eine weitere Möglichkeit, die Wohnfläche einer Immobilie zu bestimmen. Allerdings wird diese Methode im Vergleich zur Wohnflächenverordnung weniger häufig verwendet.
  4. Wohnflächenberechnung nach DIN 277: Die DIN 277 ist eine Norm, die sich mit der Flächenberechnung von Gebäuden befasst, einschließlich der Wohnflächenberechnung. Diese Methode legt den Fokus auf die Gesamtfläche eines Gebäudes und berücksichtigt nicht nur die tatsächlich nutzbare Wohnfläche.

Die am häufigsten verwendete Methode - Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) regelt und definiert die Wohnflächen gemäß den Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) für Mietwohnungen. Als renommierter Immobilienmakler in München ist es uns bei Santi Immobilien wichtig, über solche Vorschriften informiert zu sein. Die Verordnung trat am 1. Januar 2004 in Kraft und basiert auf den §§ 42–44 der II. Berechnungsverordnung (BV), welche sie abgelöst hat.

Im Vergleich zu den früheren Regelungen gibt es einige Unterschiede, die beachtet werden sollten. Bei der Berechnung der Wohnfläche wird in der Regel nur ein Viertel bis höchstens die Hälfte der Grundfläche von Balkonen, Loggien und Terrassen als Wohnfläche angerechnet. Früher war ein Sichtschutz, auch als „gedeckter Freisitz“ bekannt, für Terrassen erforderlich, aber dieser Begriff wurde nicht von der Wohnflächenverordnung übernommen.

Ein pauschaler Abzug von 3 % für Wandputz ist nicht mehr vorgesehen, da die Wohnfläche nach lichten Maßen berechnet wird. Außerdem können nun auch Erker und Wandschränke in die Flächenermittlung einbezogen werden, selbst wenn ihre Grundfläche kleiner als 0,5 m² ist. Des Weiteren werden die Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen berücksichtigt, solange ihre Höhe unter 1,5 m liegt, da sie als Ablagemöglichkeit genutzt werden können. Falls sie höher als 1,5 m sind und ihre Grundfläche größer als 0,1 m² beträgt, werden sie gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 WoFlV nicht berücksichtigt.

Wintergärten, die nicht beheizbar sind, werden lediglich zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet. Beheizbare Wintergärten hingegen zählen vollständig zur Wohnfläche. Der bisherige pauschale Abzug von 10 % bei Gebäuden mit nur einer Wohnung entfällt.

Bis Ende 2003 wurden Flächen unter Treppen nicht als Wohnfläche gewertet, wenn die lichte Höhe weniger als 2 m betrug. Seit 2004 werden diese Flächen jedoch zur Wohnfläche gezählt, sobald die lichte Höhe größer als 1 m ist. Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als einem Meter werden weiterhin nicht berücksichtigt, während Flächen mit einer lichten Höhe zwischen einem und zwei Metern zur Hälfte angerechnet werden.

Als Immobilienmakler in München halten wir uns stets an die geltenden Vorschriften und informieren unsere Kunden umfassend über relevante Bestimmungen wie die Wohnflächenverordnung. Bei weiteren Fragen oder für eine individuelle Beratung stehen wir bei Santi Immobilien gerne zur Verfügung.

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FAQ: Häufig gestellte Frage

Welche Wohnflächenberechnung nehme ich für die Grundsteuererklärung?

Bei der Berechnung der Wohnfläche für die Grundsteuererklärung gibt es im Steuergesetz keine genaue Definition für die Begriffe „Wohnfläche“ und „Nutzfläche“. Daher besteht für den Steuerpflichtigen keine explizite Verpflichtung, eine bestimmte Berechnungsmethode anzuwenden. Allerdings wird in den entsprechenden Richtlinien auf die DIN 277 und die Wohnflächenverordnung verwiesen. Dies führt zu einer neuen, nicht genau festgelegten Berechnungsmethode, die mehrere Ansätze kombiniert.

Bei dieser Methode werden die charakteristisch typischen Wohnräume gemäß den Vorgaben der DIN 277 berechnet. Raumteile, die nach der Wohnflächenverordnung nicht vollständig als Wohnfläche angerechnet werden, werden hingegen gemäß den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung berechnet.

Als Immobilienmakler in München, spezialisiert auf die Grundsteuererklärung, sind wir bei Santi Immobilien mit den verschiedenen Berechnungsmethoden vertraut. Wir können Ihnen helfen, die Wohnfläche Ihrer Immobilie für die Grundsteuer korrekt zu berechnen und alle erforderlichen Informationen für Ihre Steuererklärung zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Grundsteuererklärung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Was ist der Unterschied zwischen Wohnfläche und Nutzfläche?

Die Wohnfläche bezieht sich auf den Raum einer Immobilie, der zum Wohnen genutzt wird (z. B. Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Badezimmer).

Die Nutzfläche hingegen umfasst die gesamte Fläche einer Immobilie, einschließlich Wohnfläche, aber auch andere Räume für verschiedene Zwecke wie Büros, Lager oder Geschäftsräume.

Wohnfläche = Wohnräume

Nutzfläche = Gesamtfläche der Immobilie (einschließlich Wohn- und Nichtwohnräume)

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Autor Webseite "Wohnflächenberechnung"

Der Autor der Webseite „Wohnflächenberechnung“ ist Christoph Santifaller